Vereinssatzung VSC Blau-Weiß Naumburg
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.10.2020
§ 1 Name, Sitz, Gründung, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Volleyballsportclub Blau-Weiß Naumburg und hat seinen Sitz in Naumburg.
2.) Der Verein wurde am 19.01.1998 gegründet und wird beim Amtsgericht Naumburg zur Eintragung in das Vereinsregister beantragt.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.) Der Verein regelt im Einklang mit seiner Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Volleyballsportes und andere Leibesübungen sowie die Pflege des Freizeitsportes.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtungen von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen, Sportveranstaltungen und Förderung von Kindern und Jugendlichen verwirklicht.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3.) Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
5.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit dem halbjährlich fälligen Mitgliedsbeitrag für die nächsten 6 Monate nicht bis zum festgelegten Datum des jeweiligen Kalenderjahres (25.01.; 25.07.) oder mit zu begleichenden Umlagen zu deren Fälligkeit im Rückstand ist.
4.) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung des ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
5.) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ab dem Tage des Vollzuges Ihre Mitgliedsrechte, bleiben jedoch für jeden dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Sie haben auch keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.) Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Bei Neueintritt eines Mitgliedes werden zwei Monatsbeiträge erhoben.
2.) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages und eventuell erforderliche Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils halbjährlich zum 25.01. und zum 25.07. im Voraus für 6 Monate des jeweiligen Kalenderjahres gezahlt.
3.) In besonderen Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.
4.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöscht jeglicher finanzieller Anspruch.
5.) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Bestätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3.) Alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, bei Wahlen oder anderen Beschlussfassungen von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Sie sind wählbar für die Ämter des Vereins mit den Einschränkungen, das der 1. und der 2.Vorsitzende sowie der Schatzmeister das 21.Lebensjahr vollendet haben müssen.
§ 7 Organe des Vereins
1.) Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Sportwart
2.) Der 1.und 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Er hat folgende Aufgaben:
a] Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b] Ausführung von Beschlüssen und Versammlungen,
c] Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
d] Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2.) Aufgaben der einzelnen Mitglieder
Die interne Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Die Geschäftsordnung wird auf der vereinseigenen Homepage veröffentlicht.
3.) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Sitzungsgelder usw.).
4.) gestrichen
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Geschäftsjahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
2.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, oder verletzt er die Rechte der beschlossenen Satzung, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1.) Die interne Arbeitsweise innerhalb des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
2.) gestrichen
§ 12 Kassenprüfer
1.) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht im Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Sie haben die Jahresabrechnung, insbesondere Kasse, Buchungen und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a] Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
b] Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c] Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d] Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e] Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.) Mindestens einmal im Jahr soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2.) Jedes Mitglied kann bei jeder Mitgliederversammlung beim Vorstand Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2.) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
3.) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.
4.) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinem mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftliche Vollmacht ausgeübt werden. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.) Die Mitglieder des Vorstandes werden per Listenwahl gewählt. Hierzu wird durch den Vorstand per Beschluss mit einer Frist von 8 Wochen bis zum Termin der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand, bestehend aus 2 Mitgliedern des Vereines, gebildet. Der Wahlvorstand stellt die Kandidatenliste auf. Sollte ein Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, kann auch per Briefwahl der Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag an den Wahlvorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung übergeben werden. Gewählt sind die Kandidaten mit der größten Stimmzahl. Die Verteilung der Posten bzw. der Aufgaben erfolgt innerhalb der gewählten Kandidaten.
6.) gestrichen
7.) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die K & S gGmbH, in 06618 Naumburg (Saale), Grochlitzer Straße 33, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Datenschutz und Inkrafttreten
1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.) Im Rahmen seiner Tätigkeit beschließt der Vorstand Datenschutzrichtlinien für die Vereinstätigkeit und veröffentlicht diese auf seiner Homepage.
4.) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.11.2018 beschlossen worden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit gelten die in der (neuen)Satzung
verwendeten Bezeichnungen für jedes Mitglied, unabhängig seines Geschlechtes.